FAQ

 

Wo hilft ein Sachverständiger?

Immer, wenn
• eine unabhängige fachliche Beratung oder Information benötigt,
• eine Sache bzw Sachlage bewertet,
• ein Schaden beurteilt oder eine Schadensursache ermittelt,
• der tatsächliche Zustand einer Leistung  etwa zu Beweiszwecken, festgestellt werden soll
• ein fachlicher Streit gerichtlich oder außergerichtlich geklärt oder
kann ein gerichtlich beeideter Sachverständiger Hilfestellung geben.

Gutachten gerichtlich beeideter Sachverständiger genießen eine hohe Glaubwürdigkeit und stellen oft die Basis einer gütlichen Einigung dar.

Wann wird ein Sachverständiger gebraucht?

Wenn die Lebensumstände immer komplizierter, Fragen und Antworten in allen Bereichen immer komplexer werden, besteht ein starker Bedarf nach Orientierung, nach fachkundiger Ermittlung und Aufarbeitung diffiziler Sachverhalte sowie nach leicht fasslicher Darstellung der Ergebnisse solcher Forschungen.

Sachverständige sind in ihrem Fachgebiet kundige Ermittler, erfahrene Deuter und verständliche Darsteller von Vorgängen, die nicht Fachkundigen sonst verborgen oder unverständlich blieben. Die folgenden Seiten beschreiben ihre Tätigkeit und helfen bei der Auswahl der geeigneten Experten.

Wie werden Sachverständige ausgewählt?

Nach den österreichischen Verfahrensvorschriften ist die Auswahl des konkreten Sachverständigen für ein bestimmtes Verfahren ausschließlich Sache des Richters. Die Parteien haben bei der Auswahl des Sachverständigen nur sehr bescheidene Mitwirkungsrechte. Nach § 351 Abs 1 ZPO hat das Gericht vor der Bestellung des Sachverständigen die Parteien anzuhören. Eine Verletzung dieser Verpflichtung begründet keinen Verfahrensmangel.

Die Auswahl des Sachverständigen, seine Enthebung, die Ersetzung des bestellten Sachverständigen durch einen anderen, ebenso die Ablehnung des Antrages auf Bestellung eines anderen Sachverständigen sind – nach herrschender Rechtsprechung – gemäß § 291 Abs 1 ZPO nicht abgesondert anfechtbar.

Die Mitwirkungsrechte der Parteien bei der Sachverständigenbestellung umfassen nur die Anhörung über die Person des Sachverständigen; sei es, dass die Parteien einen bestimmten Sachverständigen vorschlagen oder das Gericht den in Aussicht genommenen Sachverständigen nennt und den Parteien Gelegenheit gibt, ihre Einwände vorzubringen.

Der Sachverständige wird durch Beschluss des Gerichtes bestellt (im Zivilprozess Teil des Prozessprogramms), mit dem ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Bund und dem Sachverständigen begründet wird.

Wer beauftragt einen Sachverständigen?

Grundsätzlich kann jedermann einen Sachverständigen mit einer Gutachtenerstellung beauftragen. Der Auftraggeber trägt auch die Kosten des Gutachters. 

Kosten des Gutachters im Gerichtsverfahren?

Für die Tätigkeit im zivil- und strafgerichtlichen Verfahren haben Sachverständige grundsätzlich nur einen öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch gegen den Bund, was zur Folge hat, dass zwischen Parteien und Sachverständigen keine unmittelbaren privatrechtlichen Rechtsbeziehungen bestehen. Der Gebührenanspruch richtet sich ausschließlich nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG).

Der Gebührenanspruch des Sachverständigen setzt sich wie folgt zusammen:
• Reise- und Aufenthaltskosten (§§ 27 bis 29)
• Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften (§ 30)
• sonstige Kosten (§ 31)
• Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32, 33)
• Gebühr für Mühewaltung (§§ 34 bis 37 und §§ 43 bis 51)

Das Verfahren zur Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr sowie deren Auszahlung ist in den §§ 38 bis 42 geregelt.

Die Gebühr für Mühewaltung ist grundsätzlich nach Zeitaufwand und nach den Einkünften zu bestimmen, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht. Für einzelne Berufsgruppen oder Tätigkeiten enthält das Gesetz aber Tarife

Kosten eines Privatgutachtens?

Nach der Erst-Konsultation – die bei uns grundsätzlich gratis ist – erstellt der Gutachter einen Kostenvoranschlag auf Basis der Angaben des potentiellen Auftraggebers.

Der Kostenvoranschlag enthält eine genaue Beschreibung der Fragestellung, die vom Gutachter zu behandeln ist, eine Aufwandsschätzung an Zeit, Hilfsmitteln, evtl notwendigen Hilfskräften und einen Preis.

Der private Auftraggeber überweist 50% des im Kostenvoranschlag angegebenen Honorars bei Beauftragung auf das Konto des Gutachters. Bei Übergabe des Gutachtens sind die restlichen 50% des Honorars fällig.

Welchen Vorschriften und Pflichten unterliegt der ger. beeidete Sachverständige bei seinen Gutachten?

Der Sachverständige unterliegt den Standesregeln der ger. beeideten Sachverständigen:
http://www.sachverstaendige.at/sr_allg_verhaltensgrund.html

Voraussetzungen für die Zertifizierung als Sachverständiger?

Die Voraussetzungen für die Zertifizierung als Gerichtssachverständiger finden sich in §§ 2, 2a SDG:

• Sachkunde
• Verfahrensrechtskunde (Kenntnis der wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts und über das Sachverständigenwesen)
• Gestaltung der Befundaufnahme und Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens auf dem betreffenden Fachgebiet
• Berufserfahrung in der vom Gesetz geforderten Art und Dauer: Zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit genügt, wenn der Bewerber ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat
• Ausstattung mit der erforderlichen Ausrüstung für die konkrete Gutachterarbeit im betreffenden Fachgebiet
• volle Geschäftsfähigkeit
• körperliche und geistige Eignung
• Vertrauenswürdigkeit
• österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz
• gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Gerichtshofes I. Instanz, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Aufnahme beantragt
• geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
• der Abschluss einer Haftpflichtversicherung

Ablauf des Zertifizierungsverfahren?

Das Zertifizierungsverfahren ist vor allem in §§ 4, 4a SDG geregelt. Es obliegt den Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und läuft wie folgt ab:
Der Sachverständige wird nur auf Grund eines schriftlichen Antrages eingetragen, in dem der Bewerber die Voraussetzungen der Sachkunde, der Verfahrensrechtskunde und der Vorbereitung auf die Gutachterarbeit, der vorausgesetzten beruflichen Tätigkeit, der Staatsbürgerschaft, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Berufstätigkeit, des Abschlusses der Haftpflichtversicherung und der erforderlichen Ausrüstung nachzuweisen hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Sachkunde, der Verfahrensrechtskunde, der Vorbereitung auf die Arbeit eines Gutachters, der Berufserfahrung in der vom Gesetz geforderten Art und Dauer sowie der Ausstattung mit der erforderlichen Ausrüstung für die konkrete Gutachterarbeit muss der entscheidende Präsident ein Gutachten einer unabhängigen Kommission nach § 4 a (der Zertifizierungskommission) einholen.

Vorsitzender dieser Begutachtungskommission ist ein vom Gerichtshofpräsidenten bestimmter aktiver oder pensionierter Richter, der das Verfahrens- und Sachverständigenrecht prüft. Er hat grundsätzlich zwei weitere qualifizierte und unabhängige Kommissionsmitglieder beizuziehen, die die erforderliche fachliche Kompetenz für die Prüfung der Sachkunde und der weiteren inhaltlichen Eintragungsvoraussetzungen haben.

Die Kommissionsmitglieder sind einerseits vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen), andererseits von der Kammer, zu der das betreffende Fachgebiet gehört, namhaft zu machen.

Die Fachprüfer sollen nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in der Sachverständigenliste eingetragen sein.

Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann.

Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und ein Gutachten zu erstatten.

Der entscheidende Präsident hat über das Gutachten der Kommission nach § 4 a SDG hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen (§ 4 Abs 3 SDG).

Der Bewerber hat keinen Anspruch auf Eintragung in die Sachverständigenliste Die Ablehnung seines Eintragungsansuchens wird dem Bewerber daher bloß mitgeteilt; es hat kein (begründeter) Bescheid zu ergehen.

In welcher Frist ist ein Privat-Gutachten zu erstatten?

Im Kostenvoranschlag des Sachverständigen ist auch ein Termin genannt, bis zu dem der Sachverständige das Gutachten in schriftlicher und/oder elektronischer Form dem Auftraggeber übermittelt.
Stellt sich erst während der Tätigkeit heraus, dass das Gutachten nicht fristgerecht erstellt werden kann, so verständigt der Sachverständige unverzüglich den Auftraggeber und nennt ihm einen voraussichtlichen Endtermin für das Gutachten.

In welcher Frist ist ein Gerichts-Gutachten zu erstatten?

Das Gericht hat dem Sachverständigen für die Erstattung des Gutachtens eine Frist zu setzen. Ist dem Sachverständigen die fristgerechte Gutachtenserstattung nicht möglich, trifft ihn im Zivilverfahren eine Äußerungspflicht binnen 14 Tagen. In der Äußerung hat der Sachverständige anzugeben, ob er das Gutachten überhaupt, bejahendenfalls in welcher Frist erstatten kann (§ 357 Abs 1 ZPO).
Stellt sich erst später heraus, dass das Gutachten nicht fristgerecht erstellt werden kann, so hat der Sachverständige unverzüglich das Gericht zu verständigen. Das Gericht hat dann zu entscheiden, ob es die Frist verlängert oder den Sachverständigen enthebt oder einen anderen Sachverständigen bestellt.

Was ist der Unterschied zwischen einem Befund und einem Gutachten?

Die Tätigkeit von Sachverständigen ist vielfältig. Eins ist aber allen Untersuchungen und Schlussfolgerungen gemeinsam: Man unterscheidet zwischen Befund und Gutachten

Der Befund:
 
Unter einem Befund versteht man die Feststellung und Beschreibung von Tatsachen durch Sachverständige. Diese Ermittlungstätigkeit, die der Gewinnung von Tatsachengrundlagen für das nachfolgende Gutachten dient, nennt man Befundaufnahme.
Befunde sind etwa ein Blutbild, die Beschreibung einer Liegenschaft oder eine Fotodokumentation über die Mängel eines Bauwerks.

Das Gutachten:

Unter einem Gutachten versteht man Schlussfolgerungen, die Sachverständige aus ermittelten Tatsachen unter Anwendung von Erfahrungssätzen ziehen, manchmal aber auch die Wiedergabe von Erfahrungssätzen allein.
Gutachten sind daher die aus dem Blutbild abgeleitete Diagnose, die Schätzung des Verkehrswerts der Liegenschaft oder Aussagen über die Ursache der festgehaltenen Baumängel. Auch ohne Befund ist etwa die Aussage, ob eine Krankheit ansteckend ist, ein Gutachten.

Besondere Bestimmungen für Privatgutachten (Auszug aus den Standesregeln)

Im Punkt 1.2 ist die Verpflichtung des Sachverständigen festgehalten, die im Sachverständigeneid übernommenen Verpflichtungen auch bei der Erstattung von Privatgutachten einzuhalten. Bei allen Privatgutachten hat der Sachverständige seinen Auftraggeber anzuführen oder zumindest einen ausdrücklichen Hinweis in sein Gutachten aufzunehmen, dass er den Auftrag für dieses Gutachten von privater Seite erhalten hat.

Gelangt der Sachverständige auf Grund seiner gesetzlichen Berufsverpflichtung zur Wahrung der Interessen seines Auftraggebers in eine Interessenkollision mit seiner Funktion als unabhängiger, unparteilicher und zur Objektivität verpflichteter Gutachter, so hat er den Auftrag zur Erstattung eines Privatgutachtens unter Hinweis auf diesen Interessenkonflikt abzulehnen. Wird er aber im weiteren in dieser Sache im Rahmen der Befugnisse seines Hauptberufes für seinen Auftraggeber tätig, so hat er bei dieser Arbeit jeden Hinweis auf seine Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu unterlassen. Der Sachverständige hat auch, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, dafür zu sorgen, dass auch von Seiten seines Auftraggebers oder von dritter Seite jeder Hinweis auf diese Eigenschaft unterbleibt.
http://www.sachverstaendige.at/sr_privatgutachten.html

Kontaktieren Sie mich!