Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Sachverständigentätigkeiten

SV § 1: Geltungsbereich:

Die Auftragsbedingungen gelten für Aufträge an den Sachverständigen (in Folge auch kurz „SV“ genannt) und seinen Auftraggebern (in Folge auch kurz „AG“ genannt) über Gutachten, Beratungen, Prüfungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Gutachtertätigkeit, nicht die Erzielung eines wirtschaftlichen Erfolges oder Verhandlungsergebnisses oder die Erstellung von anderen Werken.
Falls in mit dem SV geschlossenen Verträgen Regelungen enthalten sind, die einzelnen Regelungen dieser AGB widersprechen, gelten diese SV-AGB Regelungen vorrangig. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG wird ausdrücklich widersprochen. Die Geltung der AGB im Übrigen bleibt davon unberührt.
Nachstehende Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen, die der SV selbst oder durch den von ihm beauftragten sog. „internen und externen Hilfskräften“ in Österreich erbringt.
Diese Bedingungen basieren auf den allgemeinen Auftragsbedingungen des Hauptverbandes der Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen.

SV § 2 Vertragsgegenstand:

  1. Der SV stellt dem AG Dienstleistungen an einem vereinbarten Ort innerhalb der Republik Österreich zur Verfügung. Der SV verpflichtet sich zu sorgfältiger Ausführung vertraglich übernommener Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung.
  2. Der SV führt den ihm erteilten Auftrag unter seiner persönlichen Verantwortung aus. Die Heranziehung von seiner Aufsicht unterstehenden internen und externen Hilfskräften ist zulässig.
  3. Während der Laufzeit des Vertrages beauftragt der AG keine anderen Gutachter im Aufgabengebiet des SV oder in Nahebereichen nur nach vorheriger Zustimmung des SV einsetzen.
  4. Sind für die Erstellung des Gutachtens/Auftrages Informationen von natürlichen Personen einzuholen (z.B.: Befundaufnahmen, Beweissicherung, Interviews, etc.) ist es dem SV freigestellt, die für den Gesprächspartnern notwendige Informationen über den Tätigkeits- und/oder Bewertungsgegenstand mitzuteilen. In diesem Falle sind der SV und seine Erfüllungsgehilfen von Verschwiegenheitspflichten entbunden.
  5. Sondervereinbarungen können detaillierten Leistungen enthalten, die über die Grundangaben im Sachverständigen-Auftrag hinausgehen.

SV § 3 Voraussetzungen für die Leistungserbringung / Mitwirkung des AG / Leistungsänderungen:

  1. Der AG stellt alle Daten, Informationen und Einrichtungen zeitgerecht zur Verfügung, die der SV zur Erbringung seiner Gutachtertätigkeit bzw. Berater-Dienstleistungen benötigt und stellt kostenlos ausreichenden Zugriff zu einem der Auftragsstellung entsprechend konfigurierten und zeitlich verfügbaren Rechnersystem sicher. Der AG benennt dem SV eine für die Erteilung verbindlicher Angaben zuständige und verantwortliche Person (Projektleiter) und vice versa.
  2. Der AG hat den SV rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Leistungserbringung i.e.S und i.w.S. und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind.
  3. Werden SV-Tätigkeiten bzw. Beratungs-Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des AG erbracht, stellt dieser sicher, dass der SV während der Leistungserbringung unbehinderten Zutritt erhält und für die „Mitarbeiter“ des SV angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit getroffen werden, insbesondere Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden.
  4. Der AG ist zur Mitarbeit verpflichtet, den SV nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und alle notwendigen Informationen zeitgerecht dem SV zur Verfügung zu stellen. Solange der AG seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat, kann der SV nicht in Verzug gesetzt werden. Für Aufwendungen, die durch mangelhafte Voraussetzungen beim AG oder durch von ihm nicht erbrachte Mitwirkungspflichten entstehen, kann der SV zusätzlich Rechnung stellen. Vereinbarte Termine werden bei Verzögerungen, welche durch mangelhafte Voraussetzungen beim Kunden verursacht wurden, um mindestens die Dauer der Verzögerung verlängert.
  5. Der AG stellt für das SV-Projekt-Team und für Besprechungen geeignet Räumlichkeiten und eine dem Stand der Technik entsprechende Infrastruktur (Videowall bzw. -beamer, Whiteboard, Flipchart, PC bzw. Laptop, Drucker, etc.) kostenlos zur Verfügung.
  6. Nachträgliche Änderungen des Auftrages oder der wesentlichen Arbeitsergebnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis. Der SV ist verpflichtet, nachträgliche Änderungsverlangen des AG auszuführen, sofern dies ohne zusätzliche Kosten oder Terminverschiebungen möglich ist. Andernfalls teilt der SV dem AG die Einzelheiten des notwendigen Mehraufwandes mit. Bestätigt der AG nicht binnen weiterer 14 Tage schriftlich die Änderung, so gilt das Änderungsverlangen als aufgehoben.

SV § 4 Leistungserbringung:

  1. Die Serviceleistung beginnt ehestmöglich innerhalb des im Angebot vereinbarten Zeitraumes, sofern nicht anders vereinbart. Als kleinste Einheit für Unterstützung auf Abruf gilt ein Halbtag (vier Arbeitsstunden zuzüglich Reisezeit) als vereinbart.
  2. Die Termin-/Einsatzplanung erfolgt einvernehmlich zwischen dem Ansprechpartner (siehe Pkt. 4.1. u. 4.4.) beim AG / dem AG und dem SV.
  3. Terminverschiebungen aufgrund einseitigen Wunsches des AG können nur bis zu zwei Wochen vor dem vereinbarten Termin berücksichtigt werden.
  4. Die Durchführung der im Angebot definierten Leistung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, nach Wahl das SV beim AG, in den Geschäftsräumen des SV oder einem vom SV genannten Ort oder Subunternehmen.
  5. Der SV erfüllt Seine ihre Verpflichtung im Rahmen von
    a) Gutachter-Dienstleistungen mit Übergabe des Gutachtens,
    b) von Beratungs- und Supportdienstleistungen, sobald der SV unabhängig vom Erzielen eines bestimmten Ergebnisses im vertraglich umschriebenen Umfang für den AG tätig war.
  6. Die Leistungserbringung erfolgt, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb der normalen Arbeitszeit, Montag bis Freitag (ausgenommen gesetzliche Feiertage sowie dem 24.12. und dem 31.12.) von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
  7. Erfolgt die Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, wird ein Zuschlag von 50%, für Leistungen an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von100% verrechnet. Die Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit bedarf jedenfalls einer gesonderten schriftlichen Zustimmung des SV.
    Bei expliziten Express-/Eil-Aufträgen kommt ein abschließender Zuschlag von 50% auf alle Stundensätze, ggfs. auch auf erhöhte Tarife, zur Anwendung.
  8. Die Leistungen des SV sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen in dem Gutachten eingearbeitet sind. Unerheblich ist, ob und wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden. Wünscht der AG zusätzlich einen ausführlichen Bericht, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung. Der Bericht ist kein Gutachten, sondern gibt nur den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der SV-Tätigkeit und evtl. der Beratung wieder.
  9. Leistungen zu Festpreisen basieren auf den bei Vertragsschluss bekannten Grundlagen. Sollten sich diese wesentlich ändern und war dies für den SV nicht voraussehbar, kann der SV in Rücksprache mit dem AG eine Anpassung des Leistungsumfanges, der Termine, des Abnahmeverfahrens und allenfalls der Erfüllungskriterien und der Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden vornehmen. Soweit ohne diese Anpassungen sinnvoll möglich, werden die Arbeiten im bisherigen Rahmen weitergeführt. Wird in einem Vertrag ein Kostendach definiert, so ist damit kein Festpreisauftrag begründet.
  10. Der AG hat das durch den SV erstellte Gutachten / die erbrachten Leistungen selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich bekannt zu geben, sofern nichts anderes bzw. kein konkretes Abnahmeverfahren vereinbart wurde. Unterlässt der AG die Mängelrüge innerhalb von zwei Wochen nach der Übergabe bzw. Teillieferung, gelten alle Funktionen als erfüllt und es gilt die Leistung als abgenommen und genehmigt.
  11. Die geleistete Arbeitszeit wird – sofern nicht anders geregelt – durch „Zeitaufzeichnungen“ (sog. Stundenzettel) nachgewiesen bzw. elektronisch übermittelt.
  12. Die „Zeitaufzeichnungen“ gelten als akzeptiert, wenn der AG nicht binnen 3 Werktagen widerspricht. Arbeitszeiten sind alle Zeiten, die der SV oder seine Erfüllungsgehilfen arbeiten. Diese Regelung ist ortsunabhängig vom Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird.
  13. Fahrtkosten und Reisespesen sind in den angeführten Tagsätzen nicht enthalten. Reisezeiten werden wie Arbeitszeiten in Rechnung gestellt.

SV § 5 Vorzeitige Auflösung des Vertrages

  1. Der SV muss – in eventu – einen Gutachtensauftrag wegen Interessenskonflikten oder Befangenheit ablehnen. Unter Umständen wird dies erst während der Erstellung Gutachtenserstattung erkennbar. In diesem Falle entfällt ein Entgeltanspruch des SV. Ausgenommen sind die Fälle, in denen der Auftraggeber jene Informationen verschwiegen hat, die für den Auftraggeber erkennbar im Hinblick auf eine Befangenheit oder einen möglichen Interessenskonflikt zu erteilen gewesen wären. Der Honoraranspruch des SV bleibt für Leistungsanteile bestehen, die der SV gesondert abschließen oder übergeben kann.
  2. Wird der Vertrag – aus welchem Grund auch immer – vorzeitig beendet, so hat der SV Anspruch auf Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit, ausgenommen die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit ist auf alleiniges Verschulden des SV zurückzuführen.
  3. Ist die vorzeitige Lösung des Vertrages vom AG zu vertreten, erhält der SV über die unter § 5.2 erwähnte Vergütung hinaus pauschalierten Schadensersatz von 50 % des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten bzw. vom SV abgeschätzten Entgelts unter Vorbehalt weiterer spezifischer Ansprüche. Diese Bestimmung ist nicht auf Pauschalhonorare und wiederkehrende Vereinbarungen anzuwenden. Für solche erhält der SV jedenfalls pauschalierten Schadenersatz von 90 % unter Vorbehalt weiterer spezifischer Ansprüche.

SV § 6 Vertraulichkeit, Datenschutz und Herausgabe von Unterlagen

  1. Der SV verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Auftragnehmer bekannt werden auch nach Beendigung des Auftrages Stillschweigen zu bewahren und gewährleistet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des DSG Datenschutzgesetzes und der DSGVO Datenschutzgrundverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Ohne Einwilligung des AG darf der SV Informationen (schriftliche Äußerungen, insbesondere auftragsbezogene Berichte oder Empfehlungen) nicht an Dritte weitergeben.
  2. Der SV übernimmt es alle von ihr zur Durchführung des Auftrages eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.

 SV § 7 Sorgfalt

  1. Der SV führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt, nach dem state-of-the-art Wissensstand und abgestimmt auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des AG aus.
  2. Der SV leistet Gewähr, dass die Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens in Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiedergegeben werden. Von Dritten bzw. vom AG gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität geprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln der Wissenschaft und/oder Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher Weise.

SV § 8 Abnahme

  1. Die Leistung gilt als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Auftraggeber sie nicht gegenüber dem SV innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Übergabe schriftlich beanstandet.
  2. Teilleistungen gelten einzeln gemäß § 8.1 als abgenommen.

SV § 9 Gewährleistung

  1. Mängel sind bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aus einem Irrtum über die Mängelfreiheit binnen 14 Tagen nach Entdeckung gegenüber dem SV schriftlich zu rügen.Allfällige Ansprüche aus Gewährleistung verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abnahme im Sinne des § 8.

SV § 9 Haftung

Der SV haftete dem AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

  1. Der SV haftet nicht für Schäden, die durch Unterlassung der Mitwirkung, bzw. durch das Nichtvorlegen notwendiger Unterlagen des Auftraggebers verursacht wurden.
  2. Der SV übernimmt keine Haftung für Informationen oder Stellungnahmen, die abseits eines spezifischen, entlohnten oder pro bono-Auftrages erteilt wurden – diese gelten jedenfalls als unverbindlich.
  3. Insbesondere bei Risikoeinschätzungen und ähnlichem betreffend Streitigkeiten wird ausdrücklich keinerlei Haftung für den Fall eines anderweitig endenden Verfahrensverlaufes übernommen.
  4. Die Haftung für mündlich an den Auftraggeber übermittelte Informationen wird aufgrund des Risikos von Missverständnissen und verkürzten Darstellungen grundsätzlich und generell ausgeschlossen.
  5. Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der AG die Herabsetzung der Vergütung des SV verlangen.
  6. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom AG unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen 2 Wochen nach Abschluss der SV-Tätigkeit schriftlich gerügt werden. Die Ansprüche des vorstehenden Absatzes verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten (einvernehmlich Stopp oder einseitiger Stopp durch den AG oder AN).
  7. Bei Mängeln in Folge von Fehlern, welche nicht auf unsachgemäße Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, extreme Umgebungseinflüsse, höhere Gewalt, Terrorismus oder kriegerischer Auseinandersetzungen zurückzuführen sind, sowie bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz bei Beratungs- oder Servicedienstleistungen, verpflichtet sich der SV zur Beseitigung der Fehler. Im Übrigen ist jegliche Gewährleistung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
  8. Offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen 2 Wochen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich per Fax oder per eingeschriebenen Brief gerügt werden. Ansprüche des vorstehenden Absatzes verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten.
  9. Der SV haftet dem AG nur in dem Falle, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann für schuldhaft verursachte Personen- und Sachschäden (mit Ausnahme von Daten- und Programmverlust) bis zur maximalen Höhe des vereinbarten Pauschal-Berater-Honorars des SV-Projektes (abgenommen Teil-Projekte sind davon ausgenommen bzw. abzuziehen) bzw. der letzten Monats-Rechnung bei Projekten, die nach Aufwand verrechnet werden, jedoch
  10. maximal € 25.000,- (in Worten fünfundzwanzigtausend Euro). Weitergehende Ansprüche gegen den SV und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere Schadenersatzansprüche, wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss sowie Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden, Mängelfolgeschäden, Betriebsstörungsschäden, entgangenem Gewinn und nicht eingetretener Ersparnis, sowie auch
  11. Ansprüche gegen den SV wegen von Dritten gegen den AG erhobenen Ansprüchen oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
    1. Der AG ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für das der SV aufzukommen hat, dem SV unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder vom SV aufnehmen zu lassen. Wird der Schaden oder Verlust nicht unverzüglich dem imc schriftlich angezeigt bzw. der SV gehindert den Schaden aufzunehmen, verfällt jeglicher Anspruch.
    2. Alle Schadensersatzansprüche gegen den SV und ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verjähren sechs Monate nach Eintritt des Schadenereignisses.
    3. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für den Fall der Wandlung oder einer sonstigen, rückwirkenden Beseitigung oder Aufhebung des Vertrages.
    4. Jegliche Haftung des SV wird einvernehmlich mit der Höhe des Deckungsumfanges der gesetzlich verpflichtenden Versicherung des SV (abgeschlossen als Kollektivversicherung über den Hauptverband der Sachverständigen) beschränkt.

SV § 10 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom SV angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 8 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der SV zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Seine Ansprüche bestimmen sich nach § 5.1 – 5.3. Unberührt bleibt der Anspruch des SV auf Ersatz ihm durch Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandener Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der SV von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

SV § 11 Preise, Vergütung

  1. Alle Preise sind in €uro angegeben (ohne Mehrwertsteuer, Gebühren, Abgaben, Reisespesen, Transport, Verpackung, Versicherung, etc. Schulungen und Anwendungsunterstützungen sind immer gesondert zu regeln). Die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Höhe wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollten sich die gesetzlichen Grundlagen für Einfuhrabgaben oder ähnliches zwischen Vertragsabschluss und Erbringung der Leistung ändern, werden die Preise entsprechend angepasst.
  2. Grundsätzlich erfolgt die Berechnung von Leistungen nach dem tatsächlich angefallenen Zeitaufwand, ungeachtet etwaiger Aufwandsschätzungen vorab.
  3. Aufwandsschätzungen des SV gelten als unverbindlich, sie umfassen nur die grundlegende Tätigkeit. Evtl. Angaben verstehen sich zuzüglich Schreibarbeiten, Nebenkosten, Spesen aller Art und sonstiger zur Erbringung des Auftrages notwendigen Aufwänden, deren Inanspruchnahme im Ermessen des SV liegt Leistungen sind grundsätzlich zu honorieren. Wird in einem Sonderfall die Unverbindlichkeit z.B. eines Gesprächstermines vereinbart, so berührt dies die Verrechenbarkeit des vorab geleisteten Aufwandes im Auftragsfalle nicht. Vorleistungen werden grundsätzlich dem Projektvolumen zugerechnet.
  4. Wird nichts anderes vereinbart, erfolgt die Abrechnung je angefangener Stunde.
  5. Der AG trägt, die Kosten für Reisespesen, Diäten, Unterbringung und Verpflegung des SV und aller seiner eingesetzten Hilfskräfte, ungeachtet des im Detail bestehenden Rechtsverhältnisses der jeweiligen Personen zum SV. Die Wahl des Reisemittels und der Unterkunft steht dem SV zu.Spesen sind im Rahmen des nachgewiesenen angemessenen Aufwandes zu tragen. Aufwände können auch durch allgemeine Recherchen nachweisbare, ortsübliche Kosten oder die steuerlich zulässigen Höchstsätze zur Berechnung herangezogen und belegt werden.
  6. Die erbrachten Leistungen werden bei Aufträgen nach Aufwand dem AG monatlich im Nachhinein in Rechnung gestellt. Bei Festpreisaufträgen ist bei Auftragserteilung vom AG eine Anzahlung in der Höhe von mindestens 33 % des Festpreisauftrages zu leisten. Der Restbetrag wird auf gleich hohe monatliche Akontozahlungen aufgeteilt, die vom AG monatlich im Vorhinein zu leisten sind. Vom AG beauftragte Zusatzleistungen, die nicht im Festpreisangebot inkludiert sind, werden im Monat der Leitungserbringung am Monatsende dem AG in Rechnung gestellt. Reisekosten, Spesen, Diäten, etc. werden ebenfalls im anfallenden Monat am Monatsende in Rechnung gestellt.
  7. Verhandlungsteilnahmen, persönliche Gutachtenserörterungen, Gerichts- oder Behördentermine, und insbesondere auch jegliche Funktion als Auskunftsperson oder Zeuge in einem Verfahren aufgrund der etwaigen vorherigen Tätigkeit des SV oder seiner Erfüllungsgehilfen für den AG diesem zum jeweils gültigen Stundensatz nach tatsächlich anfallendem Aufwand (inklusive Vorbereitungsaufwand) ohne Kostenabschätzung oder Kostenwarnung in Rechnung gestellt werden. Der Auftraggeber anerkennt dies als auftragskausalen und daher honorarpflichtigen Zeitaufwand. Dies gilt auch ausdrücklich dann, wenn es Staatsbürgerpflicht ist, einer Aufforderung / Ladung Folge zu leisten. Von dieser Bestimmung umfasst sind alle Folgeleistungen und Verfahren, sowohl Zivil- als auch Strafverfahren, dies auch ungeachtet des Verursachers.
  8. Sämtlicher Mehraufwand, der dem SV aufgrund der Inanspruchnahme von Rechten durch Beteiligte oder Betroffene eines Projektes entsteht – dies betrifft insbesondere das Vorgehen aus dem Titel des Datenschutzes, etwa Auskunfts- oder Löschungsersuchen – kann dem AG gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies umfasst den Zeitaufwand des SV und seiner Hilfskräfte zu den vereinbarten Sätzen sowie sämtliche weitere Kosten und Aufwände, insbesondere die allfällige anwaltliche Begleitung.
  9. Kosten der Dokumentation, Digitalisierung und Archivierung, etwa von Unterlagen und ähnlichem, sind in voller Höhe durch den Auftraggeber zu ersetzen, dies gesondert von vereinbarten Honoraren und ungeachtet dessen, ob diese Leistungen durch den SV selbst, eine Hilfskraft oder einen externen Erfüllungsgehilfen erbracht werden.

SV § 12 Zahlungsbedingungen

  1. Die vom SV gelegten Rechnungen zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig.
  2. Gerät der AG in Zahlungsverzug, hat der AG sämtliche aus einem Zahlungsverzug entstehenden Kosten zu tragen. Der SV verrechnet Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verrechnen, sowie die zur zweckentsprechenden Betreibung und Einbringung der Forderungen notwendigen Mahn- und Inkassospesen gemäß der jeweils geltenden Gebührenordnung der Inkassoinstitute bzw. dem Rechtsanwaltstarif zu verrechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Mehrere AG (juristische und/oder natürliche Personen) haften gesamtschuldnerisch.

SV § 13 Treuepflicht

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, für die Dauer des Vertrages und darüber hinaus für weitere zwölf Monate, keine „Mitarbeiter“ des jeweils anderen Vertragspartners ohne dessen vorherige Zustimmung direkt oder indirekt abzuwerben. Dies gilt auch für die Abwerbung vom SV Subauftragnehmern oder deren „Mitarbeiter“ durch den AG.
  2. Der AG verpflichtet sich, die ihm zur Kenntnis gelangten Veränderungs- oder Kündigungswünsche bei der Durchführung des Auftrages eingesetzten „Mitarbeiters“ dem SV unverzüglich mitzuteilen.

SV § 14 Urheberrecht, Nutzungsrechte

  1. Der AG ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge der Gutachtenserstellung bzw. des Beratungsauftrages erstellten Unterlagen jedweder Art nur für Auftragszwecke Verwendung finden.
  2. Die erstellten Leistungen sind geistiges Eigentum des SV. Der AG erwirbt das Nutzungsrecht derselben erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars und ausschließlich für eigene Zwecke.

SV § 15. Laufzeit / Kündigung

  1. Das Vertragsverhältnis beginnt und endet gemäß der im SV bzw. Beratungs-Auftrag vereinbarten Laufzeit Beginn und Laufzeit Ende.
  2. Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung, jedoch vor Aufnahme der Arbeiten durch den SV vom AG verhindert (z.B. wegen Kündigung) oder wird seine Ausführung durch Umstände, die nicht durch dem SV zu vertreten sind, so verzögert, dass die Leistung nicht erbracht werden kann, so gebühren dem SV 20% des vereinbarten Honorars, sowie zuzüglich einer Stornogebühr von 15 % des Auftragswertes. Diese Vereinbarung unterliegt nicht dem richterlichen Minderungsrecht.
  3. Der Auftrag kann jederzeit aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, im Übrigen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu Monatsende gekündigt werden. Bei Beendigung des Vertrages während der Projektbearbeitung wird die Honorarabrechnung auf Basis des Angebots-Tagessatzes, zuzüglich Nebenkosten, vorgenommen. Mindestens jedoch werden 25 % des vereinbarten Gesamthonorars in Rechnung gestellt, zzgl. Nebenkosten (wie z.B. Reisekosten, Nächtigung, Diäten, et al.) sowie zuzüglich einer Stornogebühr von 15 % des Auftragswertes. Diese Vereinbarung unterliegt nicht dem richterlichen Minderungsrecht.

SV § 16. Geschäftsbedingungen für Kommunikation über elektronische Datenübertragung (e-Mail, Fax, etc.):

Der SV bietet seinen AG die Kommunikation über elektronische Datenübertragung an. Wünscht dies der Auftraggeber des SV, so gilt Folgendes als vereinbart:

  1. Bei elektronischer Übermittlung von Informationen können Übertragungsfehler nicht ausgeschlossen werden. Weder der Absender einer Nachricht persönlich noch der SV haften, außer bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit, für Schäden, die durch Übermittlungsfehler entstehen.
  2. Der SV übernimmt keinerlei Verantwortung für Änderungen an oder Ergänzungen zu übersandten Dokumenten, denen der imc nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
  3. Sind in einer Email bzw. Fax oder in den mitgesandten Dokumenten Informationen enthalten, die keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit vom SV haben, so wird für diese Informationen keinerlei irgendwie geartete Verantwortung übernommen.
  4. In Emails enthaltene fachliche Äußerungen werden mündlichen Erklärungen gleichgestellt. Für schriftlich nicht bestätigte Emails von Mitarbeitern wird keine Haftung übernommen.

Übermittlung von Emails an SV: Der Empfang von Emails kann aus technischen oder betrieblichen Gründen gestört sein. Daher gilt folgendes als vereinbart: zeitkritische oder wichtige Mitteilungen müssen per Post, Kurier oder Telefax an den SV gesendet werden. Die Versendung von Emails an den SV hat keine fristwahrende bzw. auslösende bzw. irgendeine Wirkung.

SV § 17 Schlussbestimmungen

  1. Alle Angebote des SV sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
  2. Der Vertrag ersetzt alle früheren Vereinbarungen über seinen Gegenstand.
  3. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden gelten nur bei schriftlicher Bestätigung.
  4. Der AG kann nur mit den vom ausdrücklich anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen und nur wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
  5. Kein Vertragspartner wird Ansprüche gegen den anderen Vertragspartner an Dritte abtreten.
  6. Salvatorische Klausel: Sollte irgendeine Vertragsbestimmung ungültig sein, so wird die Gültigkeit des übrigen Vertrages dadurch nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.
  7. Es gilt österreichisches Recht; ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Wien.

Status: SV-AGB Version 2.1/10-2022

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