Sachverständiger für Strategie, Marketing,
Arbeits- & Betriebsorganisation
Walter H. Priglinger
Mag. rer. soc. oec. MBA
Die Arten von Gutachten
Privat-Gutachten (PG):
Privatgutachten dienen dazu, Dritten (z.B.: Privatpersonen, Versicherungen, Banken und Kapitalgeber, Gerichten, Behörden) gegenüber Tatsachen/Sachverhalte fundiert, nachvollziehbar und korrekt darzustellen und nachzuweisen. Privatgutachten werden u.a. in Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren benötigt, um das Gericht von gewissen Sachverhalten/Tatsachen überzeugen zu können.
Gerichts-Gutachten (GG):
Gerichts-Gutachten werden überwiegend im Zivilprozess eingeholt. Entscheidet das Gericht, dass ein Sachverständiger für die Klärung von Sachverhalten beigezogen wird, so werden die zu klärenden Sachfragen in einem Beweisbeschluss formuliert und dem Sachverständigen zur fach- und sachkundigen Beantwortung in Form eines schriftlichen Gutachtens mit oder ohne mündliche Präsentation des Gutachtens übermittelt.
Mediations- bzw. Schieds-Gutachten (MSG):
Schiedsgutachten unterstützen bei der sachgerechten und schnellen Beilegung von Meinungsdifferenzen bzw. Streitigkeiten der Vertragspartner durch Einschalten eines sachkundigen Dritten (=Mediator) bzw. Schiedsgerichtes. Das Schiedsgericht bzw. der Mediator beauftragt den Sachverständigen mit dem Erstellen eines Gutachtens über die zu klärenden Sachfragen auf Grundlage einer Schiedsvereinbarung der Parteien. Die Schiedsvereinbarung wird zwischen den Parteien geschlossen. Die Vereinbarung erklärt das Schiedsgutachten für beide Parteien verbindlich und regelt die Kostenübernahmen zwischen den Parteien.
Versicherungs-Gutachten (VG):
Für Sach- und Haftpflichtversicherer arbeiten wir in den Bereichen der Berufs- und Haftpflichtschäden. Zufriedenstellendes Regulieren von berechtigten Ansprüchen erfolgt nur dann, wenn der Sachverhalt nachvollziehbar und korrekt geklärt wird.
Grundsätzliches zu Gutachten:
Gutachter / Gutachten beantworten nur Sachfragen zu dem jeweiligen Fachgebiet. Das Abklären rechtlicher Fragen bzw. Auswirkungen ist lt. Gesetz ausschließlich dem Rechtsanwalt vorbehalten. Derartige Fragen beantwortet Ihnen gerne ein/Ihr Rechtsanwalt!